Bezahlte Berufserfahrung

Mit einem Ferienjob lässt sich mehr als nur Geld verdienen. Vermögensberater Veit Braml über Rechte und Pflichten

Bald sind Sommerferien. Wer in den Urlaub fahren will, aber nicht gespart hat, muss schnell eine Lösung finden. „Ferienjobs bieten die Chance, Geld zu verdienen und Erfahrungen für das Berufsleben zu sammeln“, sagt Veit Braml, Berliner Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).
Welche Tätigkeiten Schüler und Studenten ausführen dürfen, hänge etwa vom Alter ab: 13- und 14-Jährige benötigen die Erlaubnis ihrer Eltern und dürfen selbst dann nicht mehr als zwei Stunden täglich an fünf Tagen der Woche arbeiten. Schüler ab 15 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen oder 20 Arbeitstage jobben. Typische Ferienjobs sind Werbung austragen, Babysitten oder Eis verkaufen. „Es lohnt sich außerdem, Baumärkte und große Einzelhändler anzusprechen“, so René Dreke, Pressesprecher der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte. Auch andere Betriebe haben Bedarf, weil in der Ferienzeit Teile der Belegschaft im Urlaub sind. Dreke rät außerdem, Firmen aus Branchen anzusprechen, in denen man später vielleicht arbeiten wolle.
Klappt es mit einem Job, sollten Schüler und Studenten auf einen Arbeitsvertrag bestehen. In dem sind Art und Dauer der Tätigkeit beschrieben. Auch sorgt er dafür, dass der Jobber durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist. „Es ist dennoch empfehlenswert, eine private Unfallversicherung abzuschließen, weil diese auch in der Freizeit greift“, sagt Veit Braml. Ebenso wichtig sei eine Privathaftpflichtversicherung, um bei selbs

Es muss nicht die Wäsche von Papis Auto sein: Schüler dürfen ihr Taschengeld auch mit Jobs aufbessern, müssen aber an Steuern und Versicherungen denken. Foto: Fotalia/Klaus Eppele
Es muss nicht die Wäsche von Papis Auto sein: Schüler dürfen ihr Taschengeld auch mit Jobs aufbessern, müssen aber an Steuern und Versicherungen denken.
Foto: Fotalia/Klaus Eppele

t verschuldeten Schäden abgesichert zu sein. Oft sind Schüler und Studenten über die Eltern mitversichert. Es sei jedoch ratsam zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Mitversicherung erfüllt sind.
Der Arbeitsvertrag regelt zudem den Lohn, auf den Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können. Bei kurzfristigen Minijobs entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. 25 Prozent des Lohns gehen dennoch als Lohnsteuer ab. Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet, bekommt ebenfalls Lohnsteuer abgezogen, kann diese aber bei der Einkommensteuererklärung zurückbekommen. Manche Vereinbarungen sehen Honorarzahlungen vor. Dann handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. „Hier sollte man unbedingt prüfen, ob eine Gewerbeanmeldung benötigt wird“, rät Braml. Sind diese Punkte geklärt, steht der Arbeit nichts mehr im Wege – und dem nächsten Urlaub auch nicht.
Von Christoph Heitz

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